AGB

Allgemeine Mietbedingungen für Zelte

  1. Geltungsbereich
  2. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den Vertragsschließenden.
  3. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

 

  1. Angebote/Vertragsabschluss
  2. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsabschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder –ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

 

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
  2. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiter zu berechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.
  3. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.

 

  1. Mietsicherheit

Der Vermieter ist berechtig, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen, und zwar nach Wahl des Vermieters bis zur Höhe des Versicherungswertes des gemieteten Materials, oder bis zur Höhe der voraussichtlichen vom Mieter zu zahlenden Rechnungssumme für Miete, Montage, Demontage und Transport.

Die Sicherheitsleistung erfolgt entweder durch Barzahlung, oder durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes.

 

 

  1. Rücktritt/Kündigung

Der Vermieter ist berechtig, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  1. a) der Mieter mit einer zu erbringenden Zahlung, auch Teilzahlung, oder mit der Gestellung der Mietsicherheit in Verzug gerät;
  2. b) in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung gefährdet wird;
  3. c) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand Dritten überlässt.

Macht der Vermieter von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter keinerlei Ansprüche gegen den Vermieter. Alle dem Vermieter bis dahin entstandenen Kosten sind vom Mieter zu erstatten. Darüber hinaus kann der Vermieter den vereinbarten Mietzins beanspruchen, wobei er sich den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lässt.

Dieselben Ansprüche stehen dem Vermieter gegen den Mieter zu, wenn dieser aus einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durchführt oder er aus einem solchen Grund vom Vertag zurücktritt.

 

  1. Pflichten des Mieters
  2. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlichen geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
  3. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mit Gabelstapler oder Autokran.
  4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Dies geschieht am besten durch Beheizen des Zeltes. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
  6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
  7. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter – außer in den in Unterziffer 5 genannten Fällen – keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.

 

VII. Bauliche Abnahme

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren.
  2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
  3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
  4. Die Behördengebühr für die Abnahme trägt der Mieter.

 

VIII. Haftung

  1. Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter.
  2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände ist ausgeschlossen.
  3. Für alle Sach– und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

 

  1. Zahlungen
  2. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug sofort zahlbar.
  3. Hinsichtlich der Verzugsfolgen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  4. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

 

 

  1. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
  2. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.

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